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Feuer im Freien

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Lagerfeuer, Grillfeuer, Verbrennen von Gartenabfällen

Alljährlich im Frühsommer beginnt die Saison für Grillfeste und Lagerfeuer. Gegen diesen Freizeitspaß ist generell nichts einzuwenden, wenn die Vorschriften zur Sicherheit und zum Umweltschutz eingehalten werden.

Um Fehlalarmierungen der Feuerwehr zu vermeiden, sollte die Integrierte Leitstelle – ILS Bamberg-Forchheim - über Feuer, die weithin sichtbar sind, informiert werden. Dazu ist es erforderlich, den Markt Zapfendorf bitte rechtzeitig (mind. 5 Werktage vor dem Abbrenntermin) per E-Mail poststelle@zapfendorf.de oder per Telefax 0 95 47/8 79-99 mittels des ausgefüllten Formulars („Anmeldung eines Feuers“) über Ort, Datum, Zeit und Ansprechpartner (mit Handy-Nr., unter der der Betreiber des Feuers während des Abbrennens des Feuers telefonisch erreichbar ist), zu informieren, damit die Daten an die ILS Bamberg-Forchheim weitergegeben werden können. Außerhalb der Dienstzeiten des Marktes Zapfendorf kann ein Feuer in begründeten Ausnahmefällen auch direkt unter der Telefonnummer 09 51/9 55 44-100 der ILS Bamberg-Forchheim bekannt gegeben werden.

Eine Genehmigung wird damit nicht erteilt. Für die Sicherheit sowie für die Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen ist der Verursacher selbst verantwortlich. 

 

Allgemeine Regeln (Brand- und Umweltschutz)

Offenes Feuer darf im Freien nur entzündet werden, wenn dadurch für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann, also

  • nicht bei starkem Wind oder extremer Trockenheit. Sollte ein stärkerer Wind aufkommen muss das Feuer unverzüglich gelöscht werden.

Offene Feuer – auch Grillfreuer – sind grundsätzlich verboten:

  • Im Wald und im Abstand von 100 m zum Wald
  • Auf etlichen besonderen Flächen (Natur- oder Landschaftsschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, öffentliche Grünanlagen usw.)

Bitte beachten Sie außerdem:

  • Bei offenen Feuerstätten sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
       • zu leicht entzündbaren Stoffen 100 m
       • zu Gebäuden 5 m
       • zu sonstigen brennbaren Stoffen 5 m
  • Zum Anzünden der Feuerstelle darf niemals Brandbeschleuniger (z.B. Spiritus oder Benzin) verwendet werden.
  • Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden.
  • Beim Verlassen der Feuerstelle muss auch die Glut vollständig erloschen sein.
  • Eine Belästigung oder Beeinträchtigung durch Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
  • Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes, trockenes Holz verwendet werden. Die Verbrennung von beschichtetem und lackiertem Holz, Möbelteilen, Pressfaserplatten, Sperrholz, Altpapier, Kartonagen, Altreifen, Kunststoffen, Altölen und sonstigen Abfällen ist nicht zulässig.

Pflanzliche Gartenabfälle dürfen mit folgenden Einschränkungen verbrannt werden:

  • Nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen Pfanzenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, auch verbrannt werden. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen pfanzlicher Gartenabfälle verboten.
  • Das Verbrennen ist nur an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 08:00 und 18:00 Uhr zulässig.
  • Beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit muss die Glut erloschen sein.
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
  • Natürlich dürfen vom Feuer keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung ausgehen.
  • Ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern.

Besser jedoch ist, die Abfälle zu kompostieren oder sie zur Grüngutsammelstelle zu bringen.

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