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6. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes westlich der Ortschaft Sassendorf

  • Gemeinde

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 18.12.2017 bis einschließlich 19.01.2018

Der Marktgemeinderat Zapfendorf hat in seiner Sitzung am 14.09.2017 beschlossen, ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes westlich der Ortschaft Sassendorf einzuleiten.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Sassendorf:
Fl.Nr. 245 (ganz)
Fl.Nr. 244 (Teilfläche)

Die Bereiche werden jeweils wie folgt umgrenzt:

  • im Norden durch einen Wirtschaftsweg und die freie Flur
  • im Osten durch die freie Flur
  • im Süden durch einen Wirtschaftsweg und die freie Flur
  • im Westen durch einen Wirtschaftsweg und die freie Flur

Die derzeitige Ausweisung des betroffenen Bereiches als „landwirtschaftliche Nutzfläche, Acker“ soll dahingehend geändert werden, dass dort künftig eine „Grünfläche und Erholungseinrichtung“ mit dem Zweck „Sportplatz“ ausgewiesen ist.

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.11.2017 Kenntnis von den Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB zur 6. Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung genommen und den Planentwurf zur 6. Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung einschließlich Erläuterungs- bzw. Umweltbericht in der Fassung vom 09.08.2017 gebilligt.

Der Entwurf der 6. Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung mit Erläuterungs- bzw. Umweltbericht bericht liegen in der Fassung vom 09.08.2017 in der Zeit

                                   vom 18.12.2017 bis einschließlich 19.01.2018

im Zimmer Nr. 13 des Rathauses Zapfendorf, Herrngasse 1, 96199 Zapfendorf, während der Dienststunden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Die Auslegung geschieht mit dem Hinweis, daß jedermann während der Auslegungsfrist Bedenken oder Anregungen zu dem Planentwurf vorbringen kann.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.

Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind im Internet auf der Startseite der Homepage des Marktes Zapfendorf (www.zapfendorf.de) veröffentlicht.

Zapfendorf, 05.12.2017 

Markt Zapfendorf

 

gez. D i t t r i c h
1. Bürgermeister

 

(veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 24 vom 08.12.2017)

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